10 | | 11 5 BERICHT ÜBER DIE LAGE DER GESELLSCHAFT UND DES KONZERNS FÜR DAS GESCHÄFTSJAHR 2023 des erneuerbaren Stroms für die Herstellung von RFNBO führen. Der delegierte Rechtsakt zur RED II befasste sich lediglich mit der Nutzung von Wasserstoff im Verkehrssektor. Mit der RED III wurden die für den Verkehrssektor geltenden Kriterien entsprechend auch auf die Verwendung in den anderen Sektoren übertragen. EU-Gaspaket – Rahmen für europäisches Wasserstoffnetz gesetzt Mit dem „Fit for 55“-Paket der EU von 2021 wurde u. a. ein sogenanntes „Gaspaket“ angekündigt, welches aus einer Verordnung und einer Richtlinie zum Gas-Wasserstoff-Binnenmarkt sowie einer Methan-Verordnung bestehen soll. Diese Rechtsvorhaben sollen auf das EU-Ziel der Klimaneutralität bis 2050 einzahlen und in diesem Zusammenhang auch den Übergang des Gassektors zu erneuerbaren und CO2-armen Gasen gestalten. Mit der Gasbinnenmarktrichtlinie werden die Vorschriften für die schrittweise Einrichtung eines europäischen Wasserstoffverbundnetzes (EHB – European-Hydrogen-Backbone) festgelegt, welches die Grundlage für die Integration von Wasserstoff in das europäische Energieversorgungssystem schaffen soll. Im Trilog-Verfahren haben sich Parlament, Rat und Kommission der EU Anfang Dezember 2023 darauf geeinigt, dass die Richtlinie ein horizontales Entflechtungsmodell für Wasserstoffnetzbetreiber enthalten soll, d. h. Betreiber nicht gleichzeitig auch Vertrieb und Erzeugung von Wasserstoff verantworten. Gleichzeitig wird diese Regelung jedoch den Mitgliedsstaaten durch eine sogenannte „Opt-Out“-Regelung freigestellt. Von den Regeln zum horizontalen Unbundling sind Fernleitungsnetzbetreiber betroffen, nicht jedoch Verteilnetzbetreiber. Die dazugehörige Gasbinnenmarktverordnung behandelt primär die Regeln für die Netzbetreiber und umfasst etwa die Planung einer unabhängigen europäischen WasserstoffRegulierungsbehörde (ENNOH – European Networks of Hydrogen Networks Operators) sowie eine weitere Reduzierung noch laufender Importe von russischem Erdgas. Die Festlegungskompetenz der jeweiligen Netztarife soll weiterhin bei den nationalen Regulierungsbehörden liegen. EU-Methanemissions-Verordnung Zur Eindämmung von Methanemissionen innerhalb des EU-Energiesektors sowie bei Energieimporten haben sich das Europäische Parlament und die Mitgliedsstaaten am 15. November 2023 auf neue Regeln geeinigt, die in der EUMethanemissions-Verordnung zusammengefasst sind. Anlagenbetreiber innerhalb der EU sind künftig verpflichtet, regelmäßig Methanemissionen zu messen und darüber zu berichten. Davon betroffen sind auch nicht-operative Anlagen. Auch sollen Öl- und Gasunternehmen ihre Anlagen regelmäßig auf Methanlecks überprüfen und diese ggf. umgehend reparieren. Routinemäßiges Entlüften und Abfackeln im Öl- und Gassektor ist künftig auf unvermeidbare Umstände beschränkt. Für die mit dem Import von Öl, Gasen und Kohle verbundenen Methanemissionen soll eine Methan-Transparenzdatenbank eingerichtet werden. Importeure und EU-Betreiber sollen hierbei Daten über Methanemissionen melden, welche dann der Öffentlichkeit bereitgestellt werden. Für den Betrieb unserer Erdgasnetze bedeuten die neuen Vorgaben eine deutliche Erhöhung des Prüf- und Dokumentationsaufwandes, obwohl die Leckageverluste nur sehr gering sind. Reform des EU-Strommarktdesigns soll den Markt stabilisieren Ende 2023 endeten die Trilog-Verhandlungen über eine Novellierung des EU-Strommarktdesigns. Ziel der Reform ist es, die Strommärkte langfristig zu stabilisieren, indem Endkunden vor hohen Energiepreisen geschützt und Preisschwankungen an den Großhandelsbörsen reduziert werden sowie die Wettbewerbsfähigkeit der erneuerbaren Energien gestärkt wird. Die grundsätzlichen Marktregeln bzw. das Merit-Order-Prinzip bleiben jedoch erhalten. Die erzielte vorläufige Einigung muss noch von Rat und Parlament der EU gebilligt und förmlich angenommen werden, um Verbindlichkeit zu erlangen. Änderungen auf Bundesebene Novellierung des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) – mindestens 65 % EE-Anteil bei neuen Heizungen Im Bundesgesetzblatt wurde am 19. Oktober 2023 die Novelle des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) veröffentlicht, welche zum 1. Januar 2024 in Kraft getreten ist. Mit dem geänderten Gesetz wird die Dekarbonisierung des Wärmesektors im Gebäudebereich adressiert und der schrittweise Umstieg auf erneuerbare Energien beim Heizen sowie der Warmwasserbereitstellung forciert. Das Gesetz fokussiert auf Wärmepumpen und Wärmenetze, wobei die lokal wirtschaftlich sinnvollsten Optionen unter Einbezug von Fördermitteln zuvor über die kommunale Wärmeplanung identifiziert werden sollen. Zentraler Inhalt des GEG ist die Pflicht zu einem Anteil erneuerbarer Energien oder unvermeidbarer Abwärme i. H. v. mindestens 65 % bei Heizungserneuerung im Gebäudebestand und im Neubau von Gebäuden. Diese Regelung greift für Bestandsgebäude und baulückenschließende Neubauten jedoch erst mit Vorliegen der kommunalen Wärmeplanung (vgl. Wärmeplanungsgesetz – WPG). Für Gebäude mit Perspektive eines Fernwärmeanschlusses wird eine Übergangsfrist von 10 Jahren eingeräumt, wenn die Heizungsanlage ausgetauscht werden muss. Die gelieferte Wärme muss dann zu 65 % aus erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme bestehen. Bei direktem Anschluss an ein bestehendes Wärmenetz ohne Zwischenlösung gelten die Vorgaben des Wärmeplanungsgesetzes an Wärmenetze. Für Regionen, die laut Wärmeplan mit Wasserstoff versorgt werden sollen, hat der Gasnetzbetreiber bis 2028 darzulegen, wie die Wasserstoffversorgung gewährleistet werden kann. 5.1 Grundlagen Die Technische Werke Dresden GmbH (TWD) ist die Finanz-, Steuer- und Managementholding für die Bereiche Energieversorgung, Nahverkehr, Entsorgung, den Bau und die Betreibung der Dresdner Bäder und ergänzende Dienstleistungen. Ihr Geschäft wird im Wesentlichen durch die Entwicklung der Beteiligungsgesellschaften geprägt. Daher ist der Lagebericht der Einzelgesellschaft auch der Lagebericht des Konzerns. Die EnergieVerbund Dresden GmbH (EVD) bündelt im Konzern der TWD die Beteiligungen an den Energieversorgungsgesellschaften in Dresden und Ostsachsen. Dieser kommunal geprägte ostsächsische Versorgungsverbund hat in seiner Organisationsform und Größe eine Alleinstellung in der Energiebranche. Mehr denn je beweist sich das regionale Partnerschaftsmodell mit der SachsenEnergie AG (SachsenEnergie) und den Stadtwerkebeteiligungen als solide Basis, um die herausfordernden energiepolitischen Veränderungen durch Liberalisierung, Regulierung und Energiewende in Unternehmensstrategien zu übersetzen und so den künftigen wirtschaftlichen Erfolg zu sichern. Die Kooperation in den verschiedensten Bereichen ist dabei ein wichtiger Schlüssel für starke kundenorientierte Einzelunternehmen vor Ort. 5.2 Wirtschaftsbericht 5.2.1 Gesamtwirtschaftliche und branchenbezogene Rahmenbedingungen 5.2.1.1 Der Bereich Energie Energiepolitisches Umfeld Wie bereits 2022 war auch das Jahr 2023 ein energiepolitisch dynamisch geprägtes Jahr mit umfangreichen Novellen sowie neuen Gesetzen. Im internationalen Kontext wirkte dabei weiterhin der Russland-Ukraine-Krieg auf die Energiewirtschaft sowie die damit verbundene Substitution des russischen Erdgases durch andere Energieträger und -quellen inkl. deren Auswirkungen auf die Energiekosten. Damit im Zusammenhang steht auch der von EU und Bund forcierte Hochlauf der Wasserstoffwirtschaft. Infolge eines Urteils des Bundesverfassungsgerichtes zum zweiten Nachtragshaushalt 2021 verfügte das Bundesfinanzministerium Ende 2023 eine Haushaltssperre, welche sich auf den Klima- und Transformationsfonds (KTF) und damit auf für die Energiewende zentrale Förderprogramme des Bundes auswirkte. Energiepolitische Schwerpunktthemen in 2023 waren u. a.: ◾ die Gewährleistung der Versorgungssicherheit, ◾ die Entlastungen für Verbraucher bei hohen Strom- und Gaspreisen, ◾ Schaffung eines Rahmenwerks für ein europäisches und nationales Wasserstoffnetz sowie ◾ die Wärmewende in Gebäuden und Kommunen. Konkret ergaben sich 2023 auf EU- und Bundesebene folgende energiepolitisch zentrale Änderungen: Änderungen auf EU-Ebene Energieeffizienz-Richtlinie Aus dem EU-Fit-for-55-Maßnahmenpaket wurde am 29. September 2023 die überarbeitete Energieeffizienz-Richtlinie (EED) im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Die neuen Vorgaben sind innerhalb von zwei Jahren in nationales Recht umzusetzen. Nach den neuen Vorgaben soll der Endenergieverbrauch für das Jahr 2030 um mindestens 11,7 % gegenüber der Projektion aus dem Jahr 2020 sinken. Das allgemeine jährliche Einsparziel wird ebenfalls angehoben. Weitere Regelungen betreffen eine stringente Ausgestaltung des Efficiency-first-Prinzips, das Themenfeld Messen und Abrechnen sowie Maßnahmen gegen Energiearmut. Neu gefasst wurde die Definition für ein effizientes Fernwärmesystem. Renewable Energy Directive (RED III) – Höhere Ausbauziele und Konzept für „Beschleunigungsgebiete“ Im Oktober 2023 wurde die aktualisierte Erneuerbare-Energien-Richtlinie RED III (RED – Renewable Energy Directive) vom Europäischen Rat angenommen und verbindlich beschlossen. Zum 20. November 2023 ist die Richtlinie in Kraft getreten. Mit der RED III sollen die Nutzung erneuerbarer Energien weiter gesteigert und Treibhausgasemissionen verringert werden. Entsprechend der vorhergehenden RED II galt bislang das Ziel, bis zum Jahr 2030 den Anteil erneuerbarer Energien am Gesamtenergieverbrauch auf 32,0 % zu steigern. Dieses EU-Ziel wurde mit der Novelle auf mindestens 42,5 % angehoben. Ebenfalls wurden verbindliche Ziele für die unterschiedlichen Sektoren eingeführt. So soll bspw.in der Wärmeversorgung bis 2030 ein Anteil von 49 % aus erneuerbaren Quellen stammen. Für den Industriesektor wurde ein verbindliches Ziel für den Einsatz von Wasserstoff und andere strombasierte Brennstoffe (RFNBO – renewable fuels of nonbiological origin) vorgegeben. Dementsprechend sollen 42 % des verbrauchten Wasserstoffes im Jahr 2030 aus erneuerbaren Energiequellen stammen und 60 % bis 2035. Der notwendige EE- und Netzausbau gilt als von überragendem öffentlichem Interesse, sodass bspw. in sogenannten Vorranggebieten auf zeitaufwendige Prüfschritte wie eine zweite Umwelt- und Artenschutzprüfung verzichtet werden kann. Zum 10. Juli 2023 sind darüber hinaus zwei delegierte Rechtsakte zur RED II (Art. 27 und 28) in Kraft getreten. Im delegierten Rechtsakt zu Art. 27 werden die Kriterien für den Strom festgelegt, der für die Produktion von erneuerbarem Wasserstoff bzw. zur Erzeugung erneuerbarer Kraftstoffe nicht-biogenen Ursprungs (RFNBO) im Verkehrssektor genutzt werden darf. Ziel des Rechtsakts war es sicherzustellen, dass dem angespannten Strommarkt möglichst keine benötigten erneuerbaren Energien aufgrund der Herstellung von Kraftstoffen bzw. grünem Wasserstoff entzogen wird. Grundsätzlich ergeben sich aus dem Rechtsakt drei verschiedene Szenarien des grünen Strombezugs, welche die Nachhaltigkeitskriterien erfüllen und zur vollständigen Anrechenbarkeit
RkJQdWJsaXNoZXIy NzExNDc2