Geschäftsbericht 2023

12 | | 13 Klimaschutzprogramm 2023 – Bundesregierung gibt sich einen Dekarbonisierungsfahrplan Deutschland will bis 2045 klimaneutral werden und bis 2030 sollen zunächst knapp zwei Drittel aller Emissionen eingespart sein. Die Bundesregierung hat vor diesem Hintergrund am 4. Oktober 2023 das Klimaschutzprogramm 2023 im Kabinett beschlossen. Nach Einschätzung der Bundesregierung wird die bestehende Klimaschutzlücke bis 2030 durch zahlreiche zusätzliche Maßnahmen deutlich reduziert. Das Klimaschutzprogramm listet diese Maßnahmen nach Sektoren getrennt auf. Keine Verlängerung der Strom- und Gaspreisbremsen bis 2024 Mit Blick auf die signifikant angestiegenen Energiekosten wurden bereits Ende 2022 die Preisbremsen für Strom, Gas und Wärme zur Entlastung von Bürgerinnen und Bürgern sowie der Unternehmen in Deutschland beschlossen. Sie waren das gesamte Jahr 2023 wirksam, wurden jedoch nicht über den Jahreswechsel hinaus verlängert. Für den Erdgas- und Wärmeverbrauch galt: Für Endkunden mit Standardlastprofil sowie kleine und mittlere Unternehmen (KMU) wurden 80 % des Erdgasverbrauches mit 12 Cent/kWh bzw. 80 % des Wärmeverbrauches mit 9,5 Cent/kWh berechnet. Bei Industriekunden wurden für 70 % des Erdgasverbrauches 7 Cent/kWh bzw. 7,5 Cent/kWh beim Wärmeverbrauch festgelegt. Mit den Kontingenten von 80 % bzw. 70 % wurden weiterhin Sparanreize beim Energieverbrauch gewährleistet. Auch die Strompreisbremse umfasste ein sogenanntes Basispreiskontigent, bei dem eine bestimmte Strommenge zu einem vergünstigten Preis angeboten wurde: Endkunden mit einem Verbrauch von bis zu 30 000 kWh erhielten demnach ein auf 40 Cent/kWh gedeckeltes Kontingent für bis zu 80 % ihres historischen Netzbezuges. Bei Kunden mit einem höheren Jahresverbrauch wurden 70 % des historischen Netzbezuges auf 13 Cent/kWh gedeckelt. Die Differenzbeträge zu den tatsächlichen Energiekosten wurden den Energieversorgungsunternehmen erstattet. Die Umsetzung der Preisbremse war eine große organisatorische Herausforderung, da im laufenden Betrieb in bestehende Abrechnungssysteme eingegriffen werden musste. Sie konnte nur mit erheblicher Mehrarbeit unserer Beschäftigten bewältigt werden, da neben der technischen Umsetzung auch ein erhöhtes Niveau an Kundenanfragen zu bewältigen war. Dem SachsenEnergie-Teilkonzern ist es gelungen, insbesondere bei der Belieferung der Stromkunden fast vollständig Preise unterhalb des Limits der Preisbremse anzubieten. Haushaltsfinanzierungsgesetz zum Bundeshaushalt 2024 – Stromsteuersenkung statt Industriestrompreis & Anhebung des CO2-Preises ab 2024 Um insbesondere die stromintensive Industrie bei den gestiegenen Stromkosten zu entlasten, wurde seit April 2023 umfangreich über die Einführung eines sogenannten „Industriestrompreises“ diskutiert. Innerhalb der Bundesregierung war man sich dabei jedoch lange uneins über die konkrete Ausgestaltung. Im November 2023 einigte sich die Koalition schließlich darauf, die Stromsteuer für alle Betriebe des produzierenden Gewerbes ab dem Jahr 2024 für mindestens zwei Jahre von derzeit rund 2 Cent/kWh auf den europäischen Mindestwert von 0,05 Cent/kWh abzusenken. Sofern im Bundeshaushalt eine Gegenfinanzierung sichergestellt werden kann, soll diese Regelung bis 2028 verlängert werden. Das entsprechende Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024 wurde am 15. Dezember 2023 im Bundestag verabschiedet und vom Bundesrat gebilligt. Im Gegenzug für die Stromsteuersenkung entfällt der bisher geltende Spitzenaus- gleich. Ebenfalls Bestandteil des Haushaltsfinanzierungsgesetzes ist eine Anhebung der Festpreise im Brennstoffemissionshandelsgesetz. Dieses wird dahingehend angepasst, dass der CO2-Preis im Jahr 2024 von 30 EUR/t auf 45 EUR/t und ab 2025 von 45 EUR/t auf 55 EUR/t erhöht wird. Die Änderung betrifft vor allem den privaten Gasverbrauch und Kfz-Kraftstoffe. Ursprünglich sollte es für 2024 einen Zuschuss des Bundes an die Übertragungsnetzbetreiber i. H. v. 5,5 Mrd. EUR zur Stabilisierung der Übertragungsnetzentgelte geben. Darauf hatte sich die Bundesregierung mit dem Strompreispaket vom 9. November 2023 geeinigt. Infolge des Haushaltsurteils des Bundesverfassungsgerichtes wurden diese 5,5 Mrd. EUR jedoch im Bundeshaushalt 2024 wieder eingespart und sind somit nicht mehr Bestandteil des Haushaltsfinanzierungsgesetzes 2024. Dies hat deutlich gestiegene Netzentgelte der Übertragungsnetze zur Folge. Der SachsenEnergie-Teilkonzern hat die Entscheidung getroffen, den hieraus resultierenden Anstieg der Strompreise nicht über seine Stromtarife an die Privatkunden weiterzugeben. Forschung und Entwicklung Die eigene Zukunft unter den Randbedingungen der Energiewende und der zunehmenden Vernetzung und Digitalisierung zu gestalten, erfordert die proaktive Beschäftigung mit neuen Trends und Marktchancen. Dafür beteiligt sich die SachsenEnergie an ausgewählten perspektivreichen Projekten, aus denen Ansätze für neue Dienstleistungen, Effizienzverbesserungen oder eine noch bessere Servicequalität hervorgehen können. Mit dem Forschungsvorhaben dymoBat – KI-unterstützte Kommunikationstechnologien zur dynamischen Optimierung von Energiespeichern zur Frequenzstabilisierung und Energieversorgung – wird erforscht, ob und wie das bidirektionale Laden von Elektrofahrzeugen in Kombination mit der 5G-Technologie für die Systemsicherheit Anwendung finden kann. Das Forschungsvorhaben wird durch die TU Dresden, Deutsche Telekom Professur für Kommunikationsnetze geleitet. Weitere Partner sind die SAP AG, Meshmerize GmbH, CampusGenius GmbH, Comfort Charge GmbH sowie die Landeshauptstadt Dresden. Wärmeplanungsgesetz (WPG) – Wärmewende beginnt in den Kommunen Eng mit dem Gebäudeenergiegesetz (GEG) verknüpft ist das Ende 2023 verabschiedete und zum Januar 2024 in Kraft getretene Wärmeplanungsgesetz (WPG), welches die verpflichtende Erstellung von kommunalen Wärmeplänen (kWP) vorsieht. Ziel der Wärmeplanung ist es, den vor Ort besten und kosteneffizientesten Weg zu einer treibhausgasneutralen Wärmeversorgung bis spätestens 2045 aufzuzeigen. Bestehende Wärmenetze müssen bis 2030 zu mindestens 30 % und bis 2040 zu 80 % mit erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme gespeist werden. Bei neuen Wärmenetzen liegt dieser Mindestanteil bei 65 %. Die im Wärmeplan für das jeweilige Untersuchungsgebiet favorisierten Technologien zur Wärmeversorgung wirken sich entsprechend auch auf die Infrastruktur aus, weshalb Energieversorgungsunternehmen und Netzbetreiber eine zentrale Rolle bei der Wärmeplanung einnehmen. Für Kommunen mit über 100 000 Einwohnern sollen die Wärmepläne bis zum 30. Juni 2026 vorliegen, während kleinere Kommunen zwei Jahre länger Zeit haben. Da der Bund die Kommunen nicht direkt verpflichten kann, werden mit dem WPG formal die Bundesländer verpflichtet, für die Umsetzung des Bundesgesetzes Sorge zu tragen. Der Freistaat Sachsen muss den rechtlichen Rahmen noch spezifizieren. Die Unternehmen des SachsenEnergie-Teilkonzerns werden die Umsetzung der neuen Vorgaben aus GEG und WPG basierend auf der Energieverteilstrategie für die Verteilnetze aktiv begleiten. Dies betrifft sowohl die Unterstützung der Kommunen bei der Durchführung der kommunalen Wärmeplanung, die Energieverteilstrategie und damit die Erstellung zukunftssicherer Wärmeversorgungslösungen für die Kunden. Novelle des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) – Planung eines Wasserstoff-Kernnetzes und Unabhängigkeit der Bundesnetzagentur Im Juni 2023 veröffentlichte die Bundesregierung die Fortschreibung der ersten Nationalen Wasserstoffstrategie (NWS) aus dem Jahr 2020. Die Fortschreibung sieht u. a. den Aufbau einer Wasserstoffinfrastruktur in Deutschland vor, die mit dem Wasserstoffmarkt wächst und in den europäischen Binnenmarkt eingebettet ist. Das sogenannte „Wasserstoffkernnetz“ mit einer Länge von 9 700 km soll die Versorgung von Schlüsselindustrien und Regionen mit Wasserstoff sicherstellen und bereits bis 2032 in Betrieb gehen. Die Zielstellung für die heimische Elektrolyseleistung bis 2030 wird auf 10 GW angehoben. Mit der Novelle des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG 2023) hat die Bundesregierung die notwendigen Rechtsgrundlagen für das Wasserstoffkernnetz geschaffen, wonach sich die Ausprägung bzw. der Verlauf des Kernnetzes auf die Ermöglichung eines überregionalen Transports von Wasserstoff konzentrieren soll. Hierfür sollen die verschiedenen Fernleitungsnetzbetreiber der Bundesnetzagentur (BNetzA) einen gemeinsamen Antrag auf ein entsprechendes Wasserstoffkernnetz zur Genehmigung vorlegen. Der SachsenEnergie-Teilkonzern hat erreicht, dass die Anbindung der Landeshauptstadt Dresden an das Wasserstoffkernnetz in den Antragsentwurf der FNB Gas (Zusammenschluss der Fernleitungsnetzbetreiber „FNB Gas e. V.“) aufgenommen wurde. Auch für die Verbrauchsschwerpunkte im Industriebogen Meißen wurden entsprechende Erweiterungsmeldungen veranlasst. Den finalen Antrag werden die FNB Gas bis Mai 2024 an die BNetzA übermitteln, welche dann abschließend über die Realisierung der gemeldeten Leitungsabschnitte entscheiden wird. Abseits des Kernnetzes wird die Wasserstoffversorgung über das Gasverteilnetz erfolgen. Die Vorbereitungsarbeiten dafür haben bereits begonnen. Neben den Regelungen zum Wasserstoffkernnetz wurde mit der EnWG-Novelle auch einem Urteil des europäischen Gerichtshofs zur Stärkung der Bundesnetzagentur Rechnung getragen. Diese soll künftig frei über Netzentgelte und Netzzugänge entscheiden können und unabhängiger vom deutschen Verordnungsgeber sein. Ebenfalls Bestandteil der EnWG-Novelle ist die Einführung des Prinzips „Nutzen statt Abregeln“ von erneuerbaren Energien im Stromsektor. Für eine Netzentgeltbefreiung können nach 2008 errichtete Elektrolyseure und Speicher anstatt wie bisher 2026, nun bis spätestens 2029 in Betrieb genommen werden. Für 2024 wurden bereits weitere Novellierungen des EnWG angekündigt. Novelle Messstellenbetriebsgesetz – Digitalisierung der Energiewende Das Inkrafttreten des Gesetzes zum Neustart der Digitalisierung der Energiewende (GNDEW) am 27. Mai 2023 setzte den Startpunkt des von der Branche lange geforderten rechtssicheren Rollouts von intelligenten Messsystemen. Für Verbraucher bis 100 000 kWh/a – das umfasst alle Privatkunden – und Anlagen bis 100 kW können die Messstellenbetreiber den Rollout auf freiwilliger Basis sofort beginnen oder fortsetzen. Zur Pflicht wird das Rollout für grundzuständige Messstellenbetreiber spätestens ab 1. Januar 2025. Novelle Energieeffizienzgesetz (EnEfG) – bessere Nutzung vorhandener Energiepotenziale Am 18. November 2023 ist das neue Energieeffizienzgesetz (EnEfG) in Kraft getreten. Es setzt, im Vorgriff auf die neue EU-Energieeffizienzrichtlinie, Ziele für die jährliche Endenergieeinsparung mit einer besonderen Vorbildwirkung der öffentlichen Hand. Neu sind Regelungen für Informationspflichten zu Abwärmepotenzialen und Abwärmenutzungspflichten für Rechenzentren. Die Anzahl von Unternehmen, die Energie- oder Umweltmanagementsysteme einrichten müssen, wurde durch Absenkung von Grenzwerten erweitert. Bei den Unternehmen des SachsenEnergie-Teilkonzerns sind Energie- und Umweltmanagementsysteme bereits etabliert und es ist bereits die Abwärmeeinspeisung eines Rechenzentrums in das Dresdner Fernwärmenetz in Umsetzung.

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