Geschäftsbericht 2024

12 | Verlängerte Frist zur bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung von Windkraftanlagen (BNK) Im Februar 2024 wurde das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) novelliert und damit eine Fristverlängerung der bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung von Windkraftanlagen bis 2025 erwirkt. Diese erst im Dezember 2023 beschlossene Regelung sollte ursprünglich bereits ab Januar 2024 gelten, womit Anlagenbetreibern ungenügend Zeit für eine Umsetzung geblieben wäre. EnWG-Novelle zu Finanzierung und Ausbau des Wasserstoff-Kernnetzes Die EnWG-Novelle zur Finanzierung des Kernnetzes („Zweites Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes“) ist am 17. Mai 2024 in Kraft getreten und bildet die Grundlage für die Ausgestaltung des Wasserstoff-Kernnetzes, mit welchem die derzeit bekannten Verbrauchs- und Erzeugungsregionen für Wasserstoff in Deutschland erreicht werden sollen. Am 22. Juli 2024 haben daher die Fernleitungsnetzbetreiber bei der BNetzA entsprechende Umrüstungs- und Bauprojekte zur Versorgung von Industrie und Kraftwerken mit Wasserstoff angezeigt. Die SachsenNetze HS.HD hat sich hierbei mit vier Leitungsprojekten erfolgreich eingebracht. Am 22. Oktober 2024 hat die Bundesnetzagentur das von den Fernleitungsnetzbetreibern vorgeschlagene Wasserstoff-Kernnetz genehmigt. Im Grundsatz soll die Finanzierung des Kernnetzes privatwirtschaftlich erfolgen. Hierzu hat die Bundesregierung ein entsprechendes Finanzierungskonzept entwickelt. Dieses Konzept enthält eine finanzielle Absicherung durch den Staat gegen unvorhersehbare Entwicklungen und verhindert, dass in den ersten Jahren sehr hohe Entgelte den Wasserstoffhochlauf gefährden. Hier sieht das Konzept eine entsprechende Deckelung der Netzentgelte für Wasserstoffabnehmer vor. Angesichts einer geringen Zahl an Erstnutzern entsteht in der frühen Hochlaufphase durch die Deckelung des Hochlaufentgeltes eine Differenz zwischen hohen Investitionskosten und knappen Einnahmen aus Netzentgelten. Diese Differenz soll aus einem sogenannten Amortisationskonto im Rahmen des sog. intertemporalen Kostenallokationsmechanismus zwischenfinanziert werden. Die Zwischenfinanzierung erfolgt durch ein Darlehen der KfW (Kreditanstalt für Wiederaufbau) i. H. v. 24 Mrd. EUR. Wenn zu einem späteren Zeitpunkt mehr Nutzer an das Netz angeschlossen sind und die Einnahmen aus Netzentgelten die Kosten für Netzaufbau und -betrieb übersteigen, wird der entstandene Fehlbetrag im Amortisationskonto ausgeglichen. Dies soll spätestens bis zum 31. Dezember 2055 geschehen. Sofern bis dahin keine Amortisation eingetreten ist, müssen sich die Leitungsbetreiber zu 24 % am Fehlbetrag beteiligen. Der Gesetzgeber hat eine Übernahme des Haftungsrisikos durch den Bund beschlossen, sofern ein Wasserstoffkernnetzbetreiber durch Insolvenz ausfallen oder der Wasserstoffhochlauf scheitern sollte. Wasserstoffbeschleunigungsgesetz – H2 von überragendem öffentlichem Interesse Am 29. Mai 2024 wurde das Wasserstoffbeschleunigungsgesetz beschlossen, welches festlegt, dass Infrastrukturvorhaben im Bereich Wasserstoff im überragenden öffentlichen Interesse liegen. Planungs-, Genehmigungs- und Vergabeverfahren für Erzeugung, Speicherung und Import von Wasserstoff sollen damit beschleunigt, vereinfacht und digitalisiert werden. Solarpaket I vereinfacht und beschleunigt PhotovoltaikAusbau Am 26. April 2024 wurde das Solarpaket I beschlossen. Damit werden PV-Dachanlagen für Unternehmen stärker gefördert und regulatorische Hürden von PV-Anlagen in der Landwirtschaft gesenkt. Auch private Verbraucher können kleine Solaranlagen ohne komplizierte Anmeldung betreiben. Balkonkraftwerke müssen lediglich in einer Datenbank der BNetzA registriert werden und dürfen eine Leistung von bis zu 800 W haben. Durch die Erweiterung des vereinfachten Netzanschlussverfahrens auf Anlagen bis 30 kW und die Vereinfachungen für Anlagen bis 100 kW sollen Netzanschlüsse beschleunigt werden. Statt wie bisher nur maximal 20 MW, sind nun PV-Freiflächenanlagen mit einer Leistung von bis zu 50 MW förderfähig. Die jährlich ausgeschriebene Menge der Anlagen soll schrittweise auf bis zu 2 075 MW ansteigen und die Fördersätze für PV-Anlagen in der Landwirtschaft deutlich angehoben werden. Mieterstrommodelle werden auch für die Belieferung von gewerblichen Stromverbrauchern geöffnet, sodass Anlagenbetreiber den Strom an Mieterparteien abgeben können, ohne dadurch zu einem Energieversorger zu werden. Neben den o. g. Regelungen wurde mit dem Solarpaket auch eine Anforderung aus der Erneuerbaren-Energien-Richtlinie (RED) der EU umgesetzt, indem es die Umwandlung von „Wind-an-Land“-Bestandsgebieten in Beschleunigungsgebiete ermöglicht. Novelle des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) zur Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren Um den Bau von Anlagen, die dem BImSchG unterliegen, zu beschleunigen, hat der Bundestag Anfang Juni 2024 eine Novelle des Immissionsschutzgesetzes beschlossen. Signifikante Beschleunigungswirkung erzielt dabei die Erleichterung des vorzeitigen Baubeginns vor Erhalt der eigentlichen Genehmigung. Konkret betrifft dies Bauvorhaben an bestehenden Standorten sowie Änderungsgenehmigungen. Genehmigung und Anlagenbau sollen demnach künftig parallel erfolgen. Die bisher notwendige und zeitintensive Prognoseentscheidung auf Basis der vollständigen Antragsunterlagen entfällt künftig als Voraussetzung für einen vorzeitigen Baubeginn. Ebenfalls wird beim Repowering von Windkraftanlagen der Weiterbetrieb von Altanlagen ermöglicht, bis diese durch die neue Anlage abgelöst werden. Die Gesetzesnovelle ist am 9. Juli 2024 in Kraft getreten.

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