TWD Geschäftsbericht 2025

12 | In Summe wird mit der Novelle ein Anreiz für netzdienliches Verhalten geschaffen, indem Anlagenbetreiber Eigenverbrauch, Einspeisung und Speicherung stärker an der Netzauslastung orientieren. Gleichzeitig wird es Netzbetreibern ermöglicht, flexible Netzanschlussvereinbarungen abzuschließen, welche die gezielte Steuerung der Einspeisung erlauben. Das Gesetz ist am 25. Februar 2025 in Kraft getreten. Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetz (KWKG) über 2026 hinaus verlängert Zum 1. April 2025 ist die Novelle des KWKG in Kraft getreten, welche die Fördermöglichkeit von KWK-Anlagen sowie Wärmenetzen und -speichern über den 31. Dezember 2026 hinaus verlängert. Mit der beschlossenen Verlängerung können auch KWK-Anlagen eine Förderung erhalten, wenn sie nach 2026 in Betrieb genommen werden. Voraussetzung ist, dass die Anlage im Jahr 2026 eine Genehmigung nach dem BImschG erhält oder eine verbindliche Bestellung der Anlage erfolgt ist. Bei Bestandsanlagen, die einer Modernisierung unterzogen werden, gilt, dass 2026 wesentliche Komponenten für die Effizienzsteigerung bestellt sein müssen. TEHG-Europarechtsanpassungsgesetz 2024 Am 6. März 2025 ist das „Gesetz zur Anpassung des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes an die Änderung der Richtlinie 2003/87/EG“ (TEHG-Europarechtsanpassungsgesetz) in Kraft getreten. Dieses setzt die rechtlichen Grundlagen des europäischen Emissionshandels (EU-ETS) sowie des CO2-Grenzausgleichssystems (CBAM) in nationales Recht um. Der EU-ETS I wird durch die Integration des Seeverkehrs in die CO2-Bepreisung erweitert. Auch verzichtet Deutschland mit der Novelle auf die optionale Regelung zum Einbezug von Emissionen aus der Müllverbrennung in den Emissionshandel und folgt damit den Empfehlungen aus der Energiebranche und von kommunalen Unternehmen. Entgegen den Empfehlungen setzt das Gesetz allerdings weiterhin auf die einjährige Handelsphase ab 2026 für den Emissionshandel im Wärmebereich und Straßenverkehr. Ein Festpreissystem als Alternative wurde abgelehnt. Zweite Verordnung zur Änderung der Brennstoffemissionshandelsverordnung (BEHV) Die zweite Verordnung zur Änderung der Brennstoffemissionshandelsverordnung ist am 16. September 2025 in Kraft getreten und regelt den ab 2026 geltenden CO2-Preiskorridor bis zum Übergang in den europäischen Emissionshandel EU-ETS II. Bis Ende 2025 gilt noch das Festpreissystem mit CO2-Zertifikaten für 55 EUR/t. Ab 2026 folgt ein Auktionsverfahren, bei welchem sich der Zertifikatspreis in einem Preiskorridor zwischen 55 bis 65 EUR/t bilden soll, während der EU-ETS II dann ein rein marktbasiertes Preissystem etablieren soll. Die nun beschlossene Verordnung schafft die Möglichkeit zum Nachkauf von Zertifikaten für Unternehmen im Jahr 2026 sowie bis zum 31. August 2027 zu einem Überschussmengenpreis i. H. v. 70 EUR/t. Auch wurde eine Verlängerung des nationalen Emissionshandels beschlossen, wenn sich der ursprünglich für 2027 vorgesehene Starttermin des EU-ETS II verzögern sollte. Für die Energiebranche ergibt sich aus der Verordnung ein regulatorischer Mehraufwand, indem für die Übergangszeit zum EU-ETS II ein zusätzliches Handelssystem unter hohem Zeitdruck umzusetzen ist. Eine Verlängerung der bis Ende 2025 vorgesehenen Festpreisphase hätte diese mit Kosten verbundenen Aufwände verhindert. Novelle des Windenergieflächenbedarfsgesetzes (WindBG) setzt RED III-Vorgaben um Das am 11. Juli 2025 final im Bundesrat genehmigte „Windan-Land-Gesetz“ setzt wesentliche Bestandteile der dritten Version der EU-Richtlinie über erneuerbare Energien in nationales Recht um (RED III). Konkret werden die Genehmigungsverfahren für erneuerbare Energien und zugehörige Netz- und Speicherinfrastrukturen beschleunigt, indem in auszuweisenden Beschleunigungsgebieten auf Umweltverträglichkeitsprüfungen und artenschutzrechtliche Prüfungen verzichtet wird. Auch seit dem 19. Mai 2024 bereits ausgewiesene bzw. in Aufstellung befindliche Windenergiegebiete können noch als Beschleunigungsgebiete ausgewiesen werden. Der gesamte Genehmigungsprozess soll ab Ende 2025 digital abgewickelt werden können, was zu einer Beschleunigung führen soll. Energiewendemonitoring & 10-Punkte-Plan zur Neuausrichtung der Energiewende Keine rechtsetzende Wirkung, jedoch indikativ bestimmend für die Energiegesetzgebung der aktuellen Legislaturperiode haben das im Koalitionsvertrag beschlossene Energiewendemonitoring sowie der daraus abgeleitete Maßnahmenplan des Wirtschaftsministeriums. Am 15. September wurde der Monitoringbericht vom BMWE vorgestellt. Ein Fokus der vom BMWE beauftragten Metastudie lag dabei insbesondere auf möglichen Lösungsvorschlägen zur Optimierung bzw. Senkung der Systemkosten. Auf Basis der Ergebnisse der Studie, wurden seitens des BMWE zehn Schlüsselmaßnahmen für eine Neuausrichtung der Energiewende skizziert: ◾ Ehrliche Bedarfsermittlung und Planungsrealismus: Zubau an EE-Anlagen nur soweit ökonomisch effizient ◾ Erneuerbare Energie markt- und systemdienlich fördern: Abschaffung der fixen Einspeisevergütung sowie bei negativen Preisen ◾ Netze, erneuerbare Energie und dezentrale Flexibilität synchron ausbauen: räumliche Steuerung, Kombination mit Speichern, netzdienlicher Ausbau ◾ Technologieoffenen Kapazitätsmarkt schnell implementieren: priorisierte Ausschreibung für flexible Grundlastkraftwerke

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