Geschäftsbericht 2024

| 13 Mit dem Bürokratieentlastungsgesetz IV (BEG IV) soll Wirtschaft entlastet werden Mit dem im September 2024 verabschiedeten BEG IV soll die Wirtschaft jährlich um rund 944 Mio. EUR entlastet werden. Konkret werden die Aufbewahrungspflichten für Buchungsbelege im Handels- und Steuerrecht verkürzt und eine zentrale Datenbank für Steuerberater eingeführt, um die Verwaltung von Vollmachten im Bereich der sozialen Sicherung zu erleichtern. In Summe bleibt das Gesetz damit weit hinter den Erwartungen eines Abbaus bürokratischer Hürden und Berichtspflichten zurück, die insbesondere die Energiewirtschaft betreffen. BNetzA legt Eckpunkte zur Neuaufstellung der Netzregulierung vor Im Januar 2024 hat die BNetzA ihr Vorhaben vorgestellt, die Netzregulierung umfangreich zu reformieren. Dazu gehören u. a. auf drei Jahre verkürzte Regulierungsperioden, um auf Veränderungen schneller reagieren zu können sowie eine Neuaufstellung der Anreizregulierung, um die Leistungsfähigkeit der Verteilnetzbetreiber für den notwendigen Netzausbau zu stärken. Im Gasbereich ist langfristig davon auszugehen, dass im Zuge der Elektrifizierung Teile der Infrastruktur nicht mehr benötigt werden, weshalb die Nutzungsdauern bei der Abschreibung verkürzt werden können. Mit KANU 2.0 flexibilisiert die BNetzA die GasnetzAbschreibungen Hinter dem Akronym „KANU“ verbergen sich die kalkulatorischen Nutzungsdauern und Abschreibungsmodalitäten von Erdgasinfrastrukturen. Mit dem Ziel der Treibhausgasneutralität bis 2045 ist zu erwarten, dass für Teile des Gasnetzes keine Weiternutzung möglich ist. Für Netzbetreiber ist dies aufgrund der im Gasnetz getätigten Investitionen problematisch. Mit KANU 2.0 hat die BNetzA deshalb Regeln festgesetzt, wie die bestehenden Gasnetze künftig früher abgeschrieben werden können. Bei sinkender Absatzmenge soll auch verhindert werden, dass Kunden, die später aus der Erdgasnutzung aussteigen, übermäßig hohe Kosten tragen müssen. Künftig können Teile von Gasnetzen i. d. R. bis 2045 und in Ausnahmefällen bis zum Jahr 2035 abgeschrieben werden. Unter bestimmten Voraussetzungen sind auch degressive Abschreibungen mit einem Satz von bis zu 12 % erlaubt, um die Abschreibungen an die sinkenden Absatzmengen anzupassen. Es obliegt dabei dem Netzbetreiber, die Entgelte an die regionalen Rahmenbedingungen der Gasnetznutzung anzupassen und etwaige schnellere Abschreibungen gegenüber der BNetzA zu begründen. Orientierung bieten sollen dabei die kommunalen Wärmepläne der Kommunen, wobei die Sächsische Durchführungsverordnung zum Bundesgesetz der kommunalen Wärmeplanung noch immer aussteht. KANU 2.0. bezieht sich auf die aktuelle, vierte Regulierungsperiode bis 2027. Ab Januar 2025 können Netzbetreiber diese Regeln für die Netzentgelte anwenden. Mit WANDA legt die BNetzA Regeln zur Finanzierung des Wasserstoff-Kernnetzes fest „WANDA“ steht für Wasserstoff-Amortisations- und Netzentgelt-Design-Anpassung. Am 6. Juni 2024 hat die BNetzA eine Festlegung zur Finanzierung des Wasserstoff-Kernnetzes erlassen. Ab 2025 wird ein distanzunabhängiges Entgelt für alle Ein- und Ausspeisepunkte des Wasserstoff-Kernnetzes festgelegt, welches bis 2055 möglichst konstant bleiben soll (jedoch Anpassung an die allgemeine Geldwertentwicklung). Das Hochlauf-Entgelt soll nach einem erfolgreichen Markthochlauf und ausreichender Kundenanzahl Mehrerlöse erzielen, um anfängliche Defizite auszugleichen. Zwischenzeitliche Finanzierungslücken werden durch staatliche Fördermechanismen überbrückt, über das in der EnWG-Novelle vorgestellte Amortisationskonto. Die Bundesnetzagentur überprüft das Hochlauf-Entgelt alle drei Jahre. Änderungen auf Landesebene Sächsisches Erneuerbare-Energie-Ertragsbeteiligungsgesetz (EEErtBetG) beteiligt Kommunen Der Sächsische Landtag hat am 12. Juni 2024 das „Gesetz zur Ertragsbeteiligung von Kommunen an Windenergie- und Photovoltaik-Freiflächenanlagen“ beschlossen. Demnach sind Anlagenbetreiber verpflichtet, Kommunen bei Windenergieanlagen mit 0,2 ct/kWh für die eingespeisten sowie fiktiven Strommengen nach EEG zu beteiligen. Bei Freiflächenanlagen beträgt die Höhe der Vergütung 0,1 ct/kWh ausschließlich für tatsächlich ins Netz eingespeiste Strommengen. Anspruchsberechtigt sind Kommunen bei Windenergieanlagen in einem Umkreis von 2 500 m sowie bei Freiflächenanlagen, wenn sich diese ganz oder teilweise auf Gemeindegebiet befinden. Das Gesetz tritt zum 1. Januar 2025 in Kraft. Das EEG 2023 ermöglichte die freiwillige Beteiligung von Gemeinden an EE-Bestandsanlagen. SachsenEnergie zahlt diese Kommunalabgabe sowohl für Neuanlagen als auch für Bestandsanlagen bereits in voller Höhe von 0,2 ct/kWh, auch für fiktive Strommengen. Forschung und Entwicklung Die eigene Zukunft unter den Randbedingungen der Energiewende und der zunehmenden Vernetzung und Digitalisierung zu gestalten, erfordert die proaktive Beschäftigung mit neuen Trends und Marktchancen. Dafür beteiligt sich die SachsenEnergie an ausgewählten perspektivreichen Projekten, aus denen Ansätze für neue Dienstleistungen, Effizienzverbesserungen oder eine noch bessere Servicequalität hervorgehen können. Mit dem Forschungsvorhaben dymoBat – KI-unterstützte Kommunikationstechnologien zur dynamischen Optimierung von Energiespeichern zur Frequenzstabilisierung und Energieversorgung – wird erforscht, ob und wie das bidirektionale Laden von Elektrofahrzeugen in Kombination mit der 5G-Technologie für die Systemsicherheit Anwendung finden kann. Das Forschungsvorhaben wird durch die TU Dresden,

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