TWD Geschäftsbericht 2025

| 13 ◾ Flexibilität und Digitalisierung des Stromsystems: schneller Smart Meter Rollout, variable Tarife, Lastmanagement ◾ Einheitliche und liquide Energiemärkte erhalten und ausbauen: Erhalt der einheitlichen Stromgebotszone ◾ Förderregime überprüfen, Subventionen systematisch senken: ETS als zentrales Lenkungsinstrument ◾ Forschung und Innovation stärken: Tiefengeothermie, Wasserstoff, Carbon Capture, Utilisation and Storage (CCS/ CCU) und Kernfusion ◾ Wasserstoff-Hochlauf pragmatisch fördern, überkomplexe Vorgaben abbauen: blauen Wasserstoff ermöglichen ◾ Carbon Capture, Utilisation and Storage (CCS/CCU) als Klimaschutztechnologie etablieren als Schlüssel für industrielle Dekarbonisierung Der erfolgte Blick auf Bezahlbarkeit und Versorgungssicherheit im Energiesystem war notwendig, wobei bestehende Belastungen durch Bürokratie, die problematische Grundstruktur der Finanzierung der Energienetze und auch der gesamte Wärmebereich in diesem Zusammenhang noch nicht bzw. nur am Rande thematisiert wurden. Gesetz zur Finanzierung von Infrastrukturinvestitionen von Ländern und Kommunen (LUKIFG) Das im Oktober 2025 in Kraft getretene LUKIFG regelt die Umsetzung der für Länder und Kommunen vorgesehenen Anteile aus dem Sondervermögen für Infrastruktur. Der Freistaat Sachsen erhält demnach rund 4,84 Mrd. EUR und gibt davon 2,8 Mrd. EUR an die Sächsischen Kommunen weiter. Förderfähig sind demnach auch Investitionen in Energie- und Wärmeinfrastruktur ab einem Investitionsvolumen von mindestens 50.000 EUR. Die Förderung soll trägerneutral erfolgen und ist auch dann zulässig, wenn die Sachinvestition der Erfüllung von Landesaufgaben oder kommunalen Aufgaben dienen. Zentrales Förderkriterium ist, dass die jeweilige Investitionsmaßnahme nicht vor 2025 begonnen hat. Außerdem muss die Förderung bis Ende 2036 bewilligt werden und das Projekt bis Ende 2042 abgeschlossen sein. Die konkrete Ausgestaltung der jeweiligen Förderprogramme sowie die Entscheidung über zu fördernde Projekte obliegt den Ländern. Geothermie-Beschleunigungsgesetz (GeoBG) Das „Gesetz zur Beschleunigung des Ausbaus von Geothermieanlagen, Wärmepumpen und Wärmespeichern sowie zur Änderung weiterer rechtlicher Rahmenbedingungen für den klimaneutralen Ausbau der Wärmeversorgung“ soll die Erschließung des energetischen Potenzials der Geothermie, den Ausbau der klimaneutralen Wärmeversorgung durch Wärmepumpen sowie Wärmetransport und -speicherung vorantreiben. Konkret werden die Planungs- und Genehmigungsverfahren digitalisiert, vereinfacht und beschleunigt. Auch die Zulassung von Wärmeleitungen soll durch eine Gleichstellung mit Gas- und Wasserstoffleitungen schneller erfolgen. Für die Genehmigung von Wasserstoffspeichern wird eine Frist von maximal zwei Jahren definiert. Anlagen zur Aufsuchung oder Gewinnung von Tiefen- und oberflächennaher Geothermie, Wärmepumpen, Wärmespeicher und Wärmeleitungen gelten mit dem Gesetz als von überragendem öffentlichem Interesse. Für Batteriespeicher im Außenbereich gilt die Privilegierung, wenn diese räumlich-funktional mit einer EE-Anlage verbunden sind oder innerhalb eines Höchstabstands von 200 Metern zu Umspannwerken oder ehemaligen Kraftwerksstandorten stehen und eine Mindestnennleistung von 4 MW aufweisen. Das Gesetz ist am 23. Dezember 2025 in Kraft getreten. 4. EnWG-Novelle zur Einführung von Energy-Sharing, Absicherungspflichten, Smart Meter Ausbau und Abschaffung der Gasspeicherumlage Mit dem vierten „Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Energiebereich sowie zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften“ werden mehrere Themenbereiche adressiert: Energy Sharing: ◾ Es wird die rechtliche Grundlage für eine gemeinschaftliche Erzeugung und Nutzung erneuerbarer Energien geschaffen („Energy Sharing“), sodass private Haushalte sowie kleinere Unternehmen ab Juni 2026 am Energiemarkt partizipieren können. ◾ Teilnehmende Unternehmen müssen der KMU-Definition der EU entsprechen, sodass kommunale Unternehmen mit öffentlichen Eigentümern von einer Teilnahme ausgeschlossen sind. ◾ Ab 1. Juni 2026 soll Energy Sharing innerhalb eines Bilanzierungsgebiets und ab 2028 auch in angrenzenden Bilanzierungsgebieten möglich sein. Absicherungspflichten: ◾ Im Rahmen der Energiekrise hat die EU mit dem Strommarktpaket die Vorgaben für Stromversorger verschärft, damit die Märkte gegenüber Preisschwankungen resilienter werden. Diese Vorgaben setzt die Bundesregierung mit der EnWG-Novelle in nationales Recht um. ◾ Stromlieferanten werden demnach verpflichtet, angemessene Absicherungsstrategien zu entwickeln und Maßnahmen zu ergreifen, um das Risiko eines Lieferausfalls von Haushaltskunden zu begrenzen. ◾ Die BNetzA kann die Vorlage der Absicherungsstrategien jederzeit beantragen und ggf. Anpassungen verlangen. Weiteres: ◾ Die im Strompreis-Entlastungspaket der Bundesregierung beschlossene Abschaffung der Gasspeicherumlage für alle Verbraucher ab Januar 2026 wird mit der EnWG-Novelle umgesetzt. ◾ Elektrolyseure werden von Netzentgelten befreit.

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