TWD Geschäftsbericht 2025

14 | ◾ Verteilnetzbetreiber sollen eine gemeinsame Internetplattform betreiben, welche Informationen zum Netzzugang bereitstellt. ◾ Batteriespeicher sowie unterirdische Speicher für Wärme und Wasserstoff gelten künftig als privilegierte Vorhaben im Außenbereich (außerhalb bebauter Gebiete) nach § 35 Baugesetzbuch. ◾ Die Eingriffsrechte von Übertragungsnetzbetreibern (ÜNB) werden um Speicher sowie fernsteuerbare Anlagen erweitert. ◾ Kundenanlagen, die auf kurze Distanz Strom erzeugen und an Kunden liefern (bspw. Mieterstromprojekte oder Anlagen zum Eigenverbrauch in Unternehmen) müssen bislang nicht wie Netzbetreiber agieren und Entgelte erheben, obwohl der Europäische Gerichtshof die deutsche Regelung in 2024 als mit Europarecht unvereinbar angemahnt hatte. Bis eine langfristige und europarechtskonforme Lösung gefunden wird, sollen für Bestandsanlagen die bisherigen Regeln für drei Jahre fortgelten. Die im Gesetz angelegte Ausgestaltung des Energy Sharing wird zu einem hohen bürokratischen Aufwand führen, da jeder Netzbetreiber separate Strukturen zu Datenerfassung und Bilanzierung aufbauen muss. Insbesondere die ab 2028 vorgesehene Ausweitung des Energy-Sharing-Gebietes über mehrere Bilanzierungsgebiete erhöht den Aufwand signifikant, da Verantwortlichkeiten für Abrechnung, Bilanzierung und Netzentgelte klar geregelt sein müssen. Das „Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Energiebereich sowie zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften“ ist zum 23. Dezember 2025 in Kraft getreten. Novelle des Kohlendioxid-Speicherungsgesetzes (KSpTG) ermöglicht CCS und CCU Mit der Novellierung des Kohlendioxid-Speicherungsgesetzes werden umfassende Regelungen zu Abscheidung, Transport und Speicherung von „leitungsgebundenem“ Kohlendioxid (CCS/CCU) beschlossen. Das Gesetz etabliert Regeln zur Zulassung von CO2-Leitungen und ermöglicht die kommerzielle Offshore-Speicherung von CO2-Leitungen und Speicher für CO2 sind künftig von überragendem öffentlichem Interesse und sollen so bei Abwägungsfragen den Vorrang genießen. Für die Onshore-Speicherung von CO2 im Boden beinhaltet die Novelle eine Opt-In-Klausel, welche es den Bundesländern ermöglicht, selbst zu entscheiden, ob es gestattet werden soll. Neben dem KSpTG, welches den grundlegenden Rahmen für CCS/CCU festlegt, wird unter Anwendung von Artikel 6 des Londoner Protokolls auch der CO2-Export zur Speicherung im Ausland ermöglicht. Eine Anpassung am Hohe-See-Einbringungsgesetz (HSEG) soll die Offshore-Speicherung im deutschen Festlandsockel ermöglichen. Das Gesetz ist am 28. November 2025 in Kraft getreten. Energiepreis-Entlastungspaket Die Bundesregierung hatte sich im Koalitionsvertrag auf eine Entlastung bei den Energiekosten verständigt. Zusammen mit der 4. Novelle des EnWG (s. o.) wurde die Gasspeicherumlage ab Januar 2026 abgeschafft. Ebenfalls beschlossen wurde eine Fortsetzung der bereits für 2024 und 2025 gesenkten Stromsteuer auf das europäische Mindestmaß von 0,05 ct/kWh für das produzierende Gewerbe sowie die Land- und Forstwirtschaft ab 2026. Die entsprechende Änderung des Stromsteuergesetzes tritt zum 1. Januar 2026 in Kraft. Weiterhin übernimmt der Bund ab Januar 2026 einen Teil der Übertragungsnetzentgelte und Umlagen, um alle Privatverbraucher und Unternehmen zu entlasten. Dafür werden die Übertragungsnetzbetreiber einen Zuschuss i. H. v. 6,5 Mrd. EUR aus dem Klima- und Transformationsfonds (KTF) erhalten. Das „Gesetz für einen Zuschuss zu den Übertragungsnetzkosten für das Jahr 2026“ ist am 12. Dezember 2025 in Kraft getreten. BNetzA: NEST-Prozess zur Neuausrichtung der Netzentgeltregulierung „Netze. Effizient. Sicher. Transformiert.“ (NEST) ist der Titel der neuen Festlegungsstruktur als Nachfolgeregelung für die Anreizregulierungsverordnung (ARegV), die Gasnetzentgeltverordnung (GasNEV) sowie die Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV). Als Bestandteil des NEST-Prozesses hat die BNetzA am 10. Dezember 2025 u. a. die Rahmen („RAMEN Strom“ & „RAMEN Gas“) und Methodenfestlegungen zu Strom- und Gasnetzentgelten (StromNEF/GasNEF), zum Effizienzvergleich (Strom & Gas) und zur Kapitalverzinsung veröffentlicht. ◾ Ab Mitte der 2030er Jahre gelten demnach von derzeit fünf auf drei Jahre verkürzte Regulierungsperioden. Bereits ab Beginn der kommenden Regulierungsbehörde gilt eine Verkürzung des Abbaupfads für Ineffizienzen. ◾ Einführung einer kalkulatorischen Gesamtkapitalverzinsung mittels WACC (Weighted Average Cost of Capital). Dabei wird der EK-Zinssatz zu 40 % und der FK-Zinssatz zu 60 % in den WACC einfließen. ◾ Die Inflationierung auf Kapitalkosten entfällt. ◾ Die Mindesteffizienz steigt von derzeit 60 % auf 70 % an, wodurch die mögliche Anzahl von Härtefallanträgen sowie die von Netzbetreibern maximal abzubauende Ineffizienz verringert werden soll. ◾ Als neues Kriterium für die Entscheidung, wann ein Netzbetreiber am Effizienzvergleich im Regelverfahren teilnehmen muss oder Zugang zum vereinfachten Verfahren hat, wird die „angepasste Erlösobergrenze“ herangezogen: Am Regelverfahren teilnehmen sollen demnach Stromverteiler bis zu einer Marktabdeckung von 90 % und Gasnetzbetreiber bis zu einer Marktabdeckung von 84 %.

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