| 15 ◾ Stromverteilnetzbetreiber können in der kommenden 5. Regulierungsperiode ihre steigenden Betriebskosten (OPEX) geltend machen. Das gilt auch für kleinere Netzbetreiber im vereinfachten Verfahren ohne Effizienzvergleich. Die entsprechende Methodenfestlegung ist jedoch bisher noch nicht konsultiert worden. Gasnetzbetreiber sind von diesem OPEX-Faktor ausgenommen. Die BNetzA wird 2026 zunächst die Festlegung zum WACC der 5. Regulierungsperiode im Gasbereich festlegen. Es wird durch den NEST-Prozess von einer steigenden Eigenkapitalverzinsung als Bestandteil des WACC für Netzinfrastruktur ausgegangen, welche allerdings weiterhin unter der durchschnittlichen internationalen EK-Verzinsung von 8 bis 9 % liegen wird. Es ist gegenüber der Vergangenheit für die Strom- und Gasinfrastruktur, aufgrund separater Festlegungen und Festlegungszeitpunkte, von unterschiedlichen WACC-Sätzen auszugehen. Die Verkürzung der Regulierungsperiode auf drei Jahre führt zu einem höheren administrativen Aufwand und verringert die Planungssicherheit. Die Verkürzung des Abbaupfades für sich aus dem Effizienzvergleich ergebende Ineffizienzen erhöht den Effizienzdruck auf die Netze. Änderung der Kraftwerks-Netzanschlussverordnung (KraftNAV) in Kraft getreten Zum 24. Dezember 2025 ist eine Änderung der KraftNAV in Kraft getreten. Die novellierte Verordnung zielt auf das Problem der sich weiter anhäufenden Netzanschlussanfragen durch Speicherbetreiber ab. Da Netzanschlussanfragen bisher nach dem Windhundprinzip je nach Eingang abgearbeitet werden, ergeben sich Verzögerungen. Insbesondere bei Batteriespeicherprojekten haben sich viele Anträge angestaut. Mit der Änderung der KraftNAV werden deshalb Großspeicher aus dem Anwendungsbereich herausgenommen, um Netzbetreibern eine vorrangige Bearbeitung von Netzanschlussanfragen von Projekten mit hoher Realisierungswahrscheinlichkeit zu ermöglichen. Eine Nachfolgeregelung für Großspeicher wurde für 2026 angekündigt. Änderungen auf Landesebene Sächsische Wärmeplanungsverordnung (SächsWPVO) setzt Wärmeplanungsgesetz (WPG) um Am 24. Juni hat das sächsische Kabinett das Wärmeplanungsgesetz (WPG) des Bundes in Landesrecht umgesetzt. Die Verordnung verpflichtet Kommunen zur Erstellung von kommunalen Wärmeplänen mit dem Ziel einer treibhausgasneutralen Wärmeversorgung auf kommunaler Ebene bis spätestens 2045. Der SachsenEnergie-Konzern verfolgt die Dekarbonisierung der Wärmeversorgung aktiv und sieht sich als kommunaler Regionalversorger in der Verantwortung, in enger Zusammenarbeit mit den Partnern aus Politik, Wirtschaft und Verwaltung die Wärmewende in Ostsachsen und Dresden zügig, planvoll und effizient voranzutreiben. In diesem Zusammenhang wurden bereits zahlreiche Kommunen bei der Erstellung ihrer kommunalen Wärmepläne unterstützt. Novelle des Sächsischen Erneuerbare-Energien-Ertragsbeteiligungsgesetzes (EEErtBetG) Seit dem 1. Januar 2025 gelten die Bestimmungen des 2024 beschlossenen Ertragsbeteiligungsgesetzes zur Steigerung der Akzeptanz von EE-Projekten. Das Gesetz verpflichtet Anlagenbetreiber, Kommunen bei Windenergieanlagen mit 0,2 ct/kWh für eingespeiste sowie fiktive Strommengen nach dem EEG zu beteiligen. Für Freiflächenanlagen beträgt die Höhe der Vergütung 0,1 ct/kWh ausschließlich für tatsächlich eingespeiste Strommengen. Am 10. September 2025 hat der Sächsische Landtag das Gesetz novelliert und die Ertragsbeteiligung für Windanlagen auf 0,3 ct/kWh angehoben. Anspruchsberechtigt sind dabei alle Kommunen im Umkreis von 2,5 Kilometern, wobei mind. 50 % der Erträge an die der Anlage nächstgelegene Kommune fließen sollen. Die erhöhten Ertragsbeteiligungen gelten für alle ab Januar 2026 genehmigten Neuanlagen. Individualvereinbarungen mit Kommunen sowie die Beteiligungsregeln für Photovoltaikprojekte bleiben unverändert. Der SachsenEnergie-Konzern entspricht diesen Regeln bereits im Rahmen unterschiedlicher Formate zur Ertragsbeteiligung, um Anwohner direkt finanziell an der Energiewende zu beteiligen und die Akzeptanz solcher Projekte zu steigern. Zur Verbesserung der Transparenz für Projektierer und Anlagenbetreiber wären jedoch bundesweit einheitliche Regeln zur Ertragsbeteiligung zu begrüßen. Novelle des Landesplanungsgesetzes erlaubt Flexibilisierung der Windenergieflächenziele Im Zusammenhang mit den Änderungen am Ertragsbeteiligungsgesetz hat der Sächsische Landtag auch die Flexibilisierung der Windenergieflächenziele gemäß Windenergieflächenbedarfsgesetz beschlossen. Die Flexibilisierung der Flächenziele ermöglicht es den Planungsverbänden, bei der Windplanung zweistufig vorzugehen. Konkret müssen demnach bis zum 31. Dezember 2027 nicht mehr zwingend 2 % Vorrangflächen für Windkraftanlagen ausgewiesen werden, sondern lediglich 1,3 %. Gemäß Windenergieflächenbedarfsgesetz müssen die 2 % der Landesfläche dann erst bis zum 31. Dezember 2032 ausgewiesen werden. Mit der Änderung will der Freistaat eine drohende Superprivilegierung von Flächen für Windkraftanlagen ab 2028 verhindern. Forschung und Entwicklung Die eigene Zukunft unter den Randbedingungen der Energiewende und der zunehmenden Vernetzung und Digitalisierung zu gestalten, erfordert die proaktive Beschäftigung mit neuen Trends und Marktchancen. Dafür beteiligt sich die SachsenEnergie an ausgewählten perspektivreichen Projekten, aus denen Ansätze für neue Dienstleistungen, Effizienzverbesserungen oder eine noch bessere Servicequalität hervorgehen können.
RkJQdWJsaXNoZXIy NzExNDc2