42 | 7.1 Allgemeine Angaben Das Mutterunternehmen ist unter der Firma Technische Werke Dresden GmbH (TWD) mit Sitz in Dresden im Handelsregister des Amtsgerichts Dresden unter der Nummer HRB 2422 eingetragen. Der Konzernabschluss der TWD zum 31. Dezember 2024 wurde nach den Rechnungslegungsvorschriften des Handelsgesetzbuches (HGB), des § 290 ff. HGB, aufgestellt. Grundlage für den Konzernabschluss sind die nach den Vorschriften des Dritten Buches des HGB aufgestellten Einzelabschlüsse der vollkonsolidierten und „At-Equity“ konsolidierten Unternehmen. Bei der Aufstellung des Konzernabschlusses wurden die geltenden Grundsätze der Deutschen Rechnungslegungsstandards (DRS) grundsätzlich berücksichtigt. Ausnahmen hiervon sind Einzelvorschriften, bei denen auch nach HGB Wahlrechte bestehen. Für die Konzern-Gewinn- und -Verlustrechnung wurde das Gesamtkostenverfahren angewandt. Der Konsolidierungskreis hat sich im Jahr 2024 um folgende Gesellschaften erweitert: ◾ SachsenEnergie Infrastruktur GmbH & Co. KG, ◾ SachsenEnergie NaturKraft GmbH, ◾ SachsenEnergie Windpark Reinsdorf GmbH & Co. KG, ◾ Windpark Großenhain Nord GmbH & Co. KG, ◾ clarifydata GmbH, ◾ SunStrom GmbH, ◾ Energieversorgungscenter Dresden-Wilschdorf GmbH & Co. KG, ◾ Zweite Energieversorgungscenter Dresden-Wilschdorf GmbH & Co. KG, ◾ SPV Czerwona Woda sp. z o.o. und ◾ Invest PV sp. z o.o. Die GSW Gas- und Wärmeservice GmbH wurden zum 1. Juli 2024 auf die SachsenEnergie AG verschmolzen. Für den Konzern ergaben sich daraus keine Änderungen. Im Übrigen blieb der Konsolidierungskreis unverändert. Die SachsenEnergie Kraftwerksgesellschaft Dresden-Wilschdorf GmbH & Co. KG, die Energieversorgungscenter Dresden-Wilschdorf GmbH & Co. KG und die Zweite Energieversorgungscenter Dresden-Wilschdorf GmbH & Co. KG sind von der Offenlegung ihres Jahresabschlusses und Lageberichts gemäß § 264b HGB befreit. Den im Rahmen der Equity-Methode einbezogenen assoziierten Unternehmen liegen die jeweiligen Jahresabschlüsse zugrunde. Aufgrund untergeordneter Bedeutung für die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns wurden gemäß § 296 Abs. 2 HGB die nicht konsolidierten, verbundenen Unternehmen und gemäß § 311 Abs. 2 HGB die nicht konsolidierten, assoziierten Unternehmen nicht in den Konzernabschluss einbezogen. Die separate Aufstellung des Anteilsbesitzes aller Gesellschaften ist auf den Seiten 60 – 65 zu diesem Anhang dargestellt. 7.2 Konsolidierungsmethoden Die Tochterunternehmen, die bis zum 31. Dezember 2009 einbezogen waren, wurden nach der Buchwertmethode gemäß § 301 Abs. 1 Nr. 1 HGB a. F. einbezogen. Bei den ab 2010 einbezogenen Unternehmen wurde der neugefasste § 301 Abs. 1 HGB beachtet (Neubewertungsmethode). Die Erstkonsolidierung erfolgte zum Zeitpunkt des Erwerbs. Auf- und Abstockungen von Anteilen an verbundenen Unternehmen, bei denen der Status des verbundenen Unternehmens erhalten bleibt, werden nach DRS 23 171 und 23 175 ff. als Kapitalvorgang behandelt. Für Anteile anderer Gesellschafter am Eigenkapital wurde gemäß § 307 HGB ein gesonderter Ausgleichsposten „nicht beherrschende Anteile“ gebildet. Bei der Schuldenkonsolidierung wurden Forderungen, Rückstellungen und Verbindlichkeiten zwischen den in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen sowie entsprechende Rechnungsabgrenzungsposten gemäß § 303 HGB eliminiert. Zwischenergebnisse nach § 304 HGB waren insbesondere bei Verkäufen, z. B. von Anlagen zwischen den Tochterunternehmen zu berücksichtigen und wurden eliminiert. Die weiteren Sachverhalte der Entstehung von Zwischengewinnen sind unwesentlich und wurden daher nicht berücksichtigt. Bei der Aufwands- und Ertragskonsolidierung nach § 305 HGB wurden Erlöse und Aufwendungen aus Geschäftsvorfällen zwischen den in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen verrechnet. Die Wertansätze im Konzernabschluss entsprechen dem Grundsatz der einheitlichen Bewertung. Die At-Equity-Bewertung erfolgte nach der Buchwertmethode gemäß § 312 HGB. Ausgangspunkt waren die Verhältnisse im Erwerbszeitpunkt. Auf eine Zwischenergebniseliminierung wurde verzichtet, da sie für die Vermittlung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage von untergeordneter Bedeutung ist. KONZERNANHANG FÜR DAS GESCHÄFTSJAHR 2024
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