44 | Die unter den Vorräten ausgewiesenen geleisteten Anzahlungen werden mit dem Nominalwert angesetzt. Das Vorratsvermögen enthält entgeltlich erworbene Emissionszertifikate. Die unentgeltlich zugeteilten Emissionszertifikate wurden mit einem Erinnerungswert von 1,00 EUR angesetzt. Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände werden zum Nennwert bewertet. Für erkennbare Risiken werden angemessene Wertberichtigungen gebildet. In den Forderungen sind Umsatzabgrenzungen aus Energielieferungen enthalten, die nach der Methode des rollierenden Verfahrens zum Bilanzstichtag ermittelt werden. Erhaltene Abschlagszahlungen wurden von den Forderungen abgesetzt. Kassenbestand und Guthaben bei Kreditinstituten werden zum Nennwert bewertet. Unter dem aktiven Rechnungsabgrenzungsposten sind Auszahlungen vor dem Abschlussstichtag ausgewiesen, soweit sie Aufwendungen für einen bestimmten Zeitraum danach darstellen. Vermögensgegenstände, die dem Zugriff aller übrigen Gläubiger entzogen sind und ausschließlich der Erfüllung von Schulden aus Altersversorgungsverpflichtungen dienen, wurden zum beizulegenden Zeitwert bewertet und mit diesen Schulden verrechnet. Das nach § 17 Abs. 4 DMBilG zum 1. Juli 1990 in Höhe der erstmals gebildeten Rückstellungen gemäß § 249 Abs. 1 Satz 1 HGB ausgewiesene Sonderverlustkonto gemäß § 17 Abs. 4 DMBilG wird in Höhe der Inanspruchnahme und Auflösung dieser Rückstellungen abgeschrieben. Das gezeichnete Kapital ist zum Nennbetrag bewertet. Die empfangenen Investitionszuschüsse werden aktivisch von den bezuschussten Vermögensgegenständen abgesetzt. Die erhaltenen Baukostenzuschüsse werden als Sonderposten passiviert und entsprechend der Nutzungsdauer der bezuschussten Vermögensgegenstände aufgelöst. Die Rückstellungen berücksichtigen alle erkennbaren Risiken und ungewissen Verbindlichkeiten. Sie werden mit dem Erfüllungsbetrag angesetzt, der nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendig ist. Zukünftige Preis- und Kostensteigerungen werden berücksichtigt, sofern objektive Hinweise für deren Eintritt vorliegen. Rückstellungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr werden entsprechend den Vorschriften nach § 253 Abs. 2 HGB abgezinst. Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen und sonstige Personalrückstellungen werden nach versicherungsmathematischen Grundsätzen ermittelt und passiviert. Den Berechnungen liegen die Richttafeln 2018 G von der Heubeck-Richttafeln-GmbH, Köln, zugrunde. Die Bewertung erfolgte nach dem Projected Unit Credit-Verfahren. Als Rechnungszinssatz wird bei den versicherungsmathematischen Gutachten der von der Bundesbank veröffentlichte Abzinsungssatz gem. § 253 Abs. 2 S. 1 HGB aus den vergangenen zehn Geschäftsjahren verwendet. Daraus folgte zum 31. Oktober 2024 ein Zinssatz in Höhe von 1,88 % für Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen. Renten- und Gehaltssteigerungen wurden je nach Rückstellungsgegenstand mit 0 % bis 2,5 % berücksichtigt. Die Fluktuationsrate wurde mit 0 % bis 2,0 % angesetzt. Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen sowie Altersteilzeitverpflichtungen wurden mit dem entsprechenden Deckungsvermögen verrechnet. Die übrigen Rückstellungen sind in Höhe ihres Erfüllungsbetrages angesetzt. Für Hauptuntersuchungen und Instandhaltungsmaßnahmen wurden in Vorjahren Aufwandsrückstellungen gemäß § 249 Abs. 2 HGB a. F. gebildet. Überwiegend wurde das Wahlrecht des HGB in der Fassung des BilMoG, nämlich der Beibehaltung, in Anspruch genommen. Für einzelne Sachverhalte erfolgte auch eine erfolgsneutrale Umgliederung der Rückstellung in die Gewinnrücklagen. Verbindlichkeiten sind zum Erfüllungsbetrag angesetzt. Unter dem passiven Rechnungsabgrenzungsposten sind Einzahlungen vor dem Abschlussstichtag ausgewiesen, soweit sie Erträge für einen bestimmten Zeitraum danach darstellen. Latente Steuern (aktiv und passiv) resultieren aus Abweichungen zwischen steuerlichen und handelsrechtlichen Wertansätzen nach § 274 HGB im Einzelabschluss und zwischen Handelsbilanz I und II im Konzernabschluss nach § 306 HGB. Der Steuersatz zur Ermittlung der latenten Steuern auf die Abweichung von HB I und HB II beträgt wie im Vorjahr 30 %. Im Übrigen wurden die maßgeblichen Steuersätze der Gesellschaften zugrunde gelegt. Der sich nach Verrechnung der aktiven mit den passiven latenten Steuern ergebende Aktivüberhang wurde nicht zum Ansatz gebracht. Soweit Bewertungseinheiten gemäß § 254 HGB gebildet werden, kommen folgende Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätze zur Anwendung: Ökonomische Sicherungsbeziehungen werden durch die Bildung von Bewertungseinheiten bilanziell nachvollzogen. In den Fällen, in denen sowohl die „Einfrierungsmethode“, bei der die sich ausgleichenden Wertänderungen aus dem abgesicherten Risiko nicht bilanziert werden, als auch die „Durchbuchungsmethode“, wonach die sich ausgleichenden Wertänderungen aus dem abgesicherten Risiko sowohl des Grundgeschäfts als auch des Sicherungsinstruments bilanziert werden, angewandt werden können, wird die Einfrierungsmethode angewandt. Die sich ausgleichenden positiven und negativen Wertänderungen werden ohne Berührung der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst. Die dargelegten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden werden ebenfalls von den assoziierten Unternehmen angewandt.
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