| 45 7.2 Konsolidierungsmethoden Die Tochterunternehmen, die bis zum 31. Dezember 2009 einbezogen waren, wurden nach der Buchwertmethode gemäß § 301 Abs. 1 Nr. 1 HGB a. F. einbezogen. Bei den ab 2010 einbezogenen Unternehmen wurde der neugefasste § 301 Abs. 1 HGB beachtet (Neubewertungsmethode). Die Erstkonsolidierung erfolgte zum Zeitpunkt des Erwerbs. Auf- und Abstockungen von Anteilen an verbundenen Unternehmen, bei denen der Status des verbundenen Unternehmens erhalten bleibt, werden nach DRS 23.171 und 23.175 ff. als Kapitalvorgang behandelt. Für Anteile anderer Gesellschafter am Eigenkapital wurde gemäß § 307 HGB ein gesonderter Ausgleichsposten „nicht beherrschende Anteile“ gebildet. Bei der Schuldenkonsolidierung wurden Forderungen, Rückstellungen und Verbindlichkeiten zwischen den in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen sowie entsprechende Rechnungsabgrenzungsposten gemäß § 303 HGB eliminiert. Zwischenergebnisse nach § 304 HGB waren insbesondere bei Verkäufen, z. B. von Anlagen zwischen den Tochterunternehmen, zu berücksichtigen und wurden eliminiert. Die weiteren Sachverhalte der Entstehung von Zwischengewinnen sind unwesentlich und wurden daher nicht berücksichtigt. Bei der Aufwands- und Ertragskonsolidierung nach § 305 HGB wurden Erlöse und Aufwendungen aus Geschäftsvorfällen zwischen den in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen verrechnet. Die Wertansätze im Konzernabschluss entsprechen dem Grundsatz der einheitlichen Bewertung. Die At-Equity-Bewertung erfolgte nach der Buchwertmethode gemäß § 312 HGB. Ausgangspunkt waren die Verhältnisse im Erwerbszeitpunkt. Auf eine Zwischenergebniseliminierung wurde verzichtet, da sie für die Vermittlung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage von untergeordneter Bedeutung ist. 7.3 Bilanzierungs- und Bewertungs- methoden Die Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden sind unverändert zum Vorjahr angewendet worden. Die Abschlüsse der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen wurden nach einheitlichen Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätzen erstellt. Der Steuersatz zur Ermittlung der latenten Steuern bei den konzernspezifischen Sachverhalten beträgt, wie im Vorjahr, 30 %. Im Übrigen kommen die bei den Gesellschaften maßgeblichen Steuersätze zur Anwendung. Immaterielle Vermögensgegenstände und Sachanlagen sind zu Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten abzüglich der jeweils zuordenbaren Investitionszuschüsse sowie Abschreibungen angesetzt. In die Herstellungskosten der selbst erstellten Anlagegegenstände sind neben den direkt zurechenbaren Kosten auch anteilige Gemeinkosten einbezogen. Die immateriellen Vermögensgegenstände werden planmäßig linear unter Berücksichtigung einer Nutzungsdauer zwischen drei und fünf Jahren abgeschrieben. Die Grunddienstbarkeiten werden mit den voraussichtlich zu zahlenden Entschädigungen abzüglich der planmäßigen linearen Abschreibungen bewertet. Die aus der Erstkonsolidierung resultierenden aktivischen Unterschiedsbeträge werden als Geschäfts- oder Firmenwert ausgewiesen. Die Abschreibung erfolgt entsprechend einer erwarteten Nutzungsdauer der übernommenen Vermögensgegenstände und Schulden von 10 Jahren. Im Geschäftsjahr 2025 erfolgten außerplanmäßige Abschreibungen aufgrund dauerhafter Wertminderungen bei vier Gesellschaften in Höhe von 5,3 Mio. EUR (i. Vj. 0,0 Mio. EUR). Die Geschäfts- oder Firmenwerte resultieren aus folgenden Transaktionen: Gesellschaft Jahr der Erstkonsolidierung Firmenwert Buchwert Mio. EUR Mio. EUR Windpark Streumen GmbH 2017 4,3 0,4 Energieanlagen Frank Bündig GmbH 2021 3,4 2,1 Quittel GmbH (einschl. Ampere Solar GmbH) 2023 6,8 4,5 PV Barlinek sp. z o.o. 2023 2,9 1,0 SPV Czerwona Woda sp. z o.o. 2024 3,1 1,4 Invest PV sp. z o.o. 2024 2,7 0,3 clarifydata GmbH 2024 0,2 0,1 SunStrom GmbH 2024 1,0 0,0 SachsenEnergie Windpark Würselen GmbH & Co. KG 2025 1,9 1,9 26,3 11,7
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