TWD Geschäftsbericht 2025

46 | Die Abschreibungen auf Sachanlagen erfolgen planmäßig linear unter Berücksichtigung der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer, die sich an den steuerlich zulässigen Höchstsätzen orientiert. Im Geschäftsjahr 2025 wurden außerplanmäßige Abschreibungen von 0,2 Mio. EUR (i. Vj. 2,2 Mio. EUR) vorgenommen. Geringwertige Wirtschaftsgüter bis zu einem Wert von 800,00 EUR werden überwiegend im Zugangsjahr voll abgeschrieben, die Abgangsbuchung erfolgt mit der Verschrottung, dem Verkauf oder dem sonstigen Ausscheiden aus dem Anlagevermögen. Die geleisteten Anzahlungen und Anlagen im Bau sind zum Nennwert bewertet. Die Finanzanlagen werden zu Anschaffungskosten bewertet. Unverzinsliche Ausleihungen des Finanzanlagevermögens werden auf den Barwert abgezinst. Bei voraussichtlich dauerhaften Wertminderungen werden außerplanmäßige Abschreibungen vorgenommen, um diese mit dem niedrigeren Wert anzusetzen, der den Finanzanlagen am Abschlussstichtag beizulegen ist. Im Geschäftsjahr 2025 wurden 0,2 Mio. EUR außerplanmäßige Abschreibungen (i. Vj. 0,0 Mio. EUR) vorgenommen. Die Wertansätze der nach der Equity-Methode in den Konzernabschluss einbezogenen assoziierten Unternehmen wurden entsprechend der Eigenkapitalveränderungen, die den dem Mutterunternehmen gehörenden Anteilen am Kapital des assoziierten Unternehmens entsprechen, fortgeschrieben. Für in früheren Jahren erfolgte Eigenkapitalveränderungen bei fünf Gesellschaften erfolgte eine ergebniswirksame anteilsgemäße Anpassung der Wertansätze in Höhe von 11,6 Mio. EUR. Bei den Vorräten sind die Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe sowie die Waren zu durchschnittlichen Anschaffungskosten angesetzt; die Bewertung der Bestände an unfertigen Leistungen erfolgt zu Herstellungskosten, in die neben den Material- und Fertigungseinzelkosten angemessene Teile der notwendigen Material- und Fertigungsgemeinkosten sowie Verwaltungsgemeinkosten einbezogen werden. Wertabschläge auf den niedrigeren beizulegenden Wert werden vorgenommen. Die unter den Vorräten ausgewiesenen geleisteten Anzahlungen werden mit dem Nominalwert angesetzt. Das Vorratsvermögen enthält entgeltlich erworbene Emissionszertifikate. Die unentgeltlich zugeteilten Emissionszertifikate wurden mit einem Erinnerungswert von 1,00 EUR angesetzt. Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände werden zum Nennwert bewertet. Für erkennbare Risiken werden angemessene Wertberichtigungen gebildet. In den Forderungen sind Umsatzabgrenzungen aus Energielieferungen enthalten, die nach der Methode des rollierenden Verfahrens zum Bilanzstichtag ermittelt werden. Erhaltene Abschlagszahlungen wurden von den Forderungen abge- setzt. Kassenbestand und Guthaben bei Kreditinstituten werden zum Nennwert bewertet. Unter dem aktiven Rechnungsabgrenzungsposten sind Auszahlungen vor dem Abschlussstichtag ausgewiesen, soweit sie Aufwendungen für einen bestimmten Zeitraum danach darstellen. Vermögensgegenstände, die dem Zugriff aller übrigen Gläubiger entzogen sind und ausschließlich der Erfüllung von Schulden aus Altersversorgungsverpflichtungen dienen, wurden zum beizulegenden Zeitwert bewertet und mit diesen Schulden verrechnet. Das nach § 17 Abs. 4 DMBilG zum 1. Juli 1990 in Höhe der erstmals gebildeten Rückstellungen gemäß § 249 Abs. 1 Satz 1 HGB ausgewiesene Sonderverlustkonto gemäß § 17 Abs. 4 DMBilG wird in Höhe der Inanspruchnahme und Auflösung dieser Rückstellungen abgeschrieben. Das gezeichnete Kapital ist zum Nennbetrag bewertet. Die empfangenen Investitionszuschüsse werden aktivisch von den bezuschussten Vermögensgegenständen abgesetzt. Die erhaltenen Baukostenzuschüsse werden als Sonderposten passiviert und entsprechend der Nutzungsdauer der bezuschussten Vermögensgegenstände aufgelöst. Die Rückstellungen berücksichtigen alle erkennbaren Risiken und ungewissen Verbindlichkeiten. Sie werden mit dem Erfüllungsbetrag angesetzt, der nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendig ist. Zukünftige Preis- und Kostensteigerungen werden berücksichtigt, sofern objektive Hinweise für deren Eintritt vorliegen. Rückstellungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr werden entsprechend den Vorschriften nach § 253 Abs. 2 HGB abgezinst. Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen und sonstige Personalrückstellungen werden nach versicherungsmathematischen Grundsätzen ermittelt und passiviert. Den Berechnungen liegen die Richttafeln 2018 G von der Heubeck-Richttafeln-GmbH, Köln, zugrunde. Die Bewertung erfolgte nach dem Projected Unit Credit-Verfahren. Als Rechnungszinssatz wird bei den versicherungsmathematischen Gutachten der von der Bundesbank veröffentlichte Abzinsungssatz gem. § 253 Abs. 2 S. 1 HGB aus den vergangenen zehn Geschäftsjahren verwendet. Daraus folgte zum 31. Oktober 2025 ein Zinssatz in Höhe von 2,03 % für Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen. Renten- und Gehaltssteigerungen wurden je nach Rückstellungsgegenstand mit 0 % bis 2,5 % berücksichtigt. Die Fluktuationsrate wurde mit 0 % bis 1,0 % an- gesetzt. Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen sowie Altersteilzeitverpflichtungen wurden mit dem entsprechenden Deckungsvermögen verrechnet.

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